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§1 Widmung

  1. Das Dorfgemeinschaftshaus Erkeln ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Brakel.
  2. Die Räume und Einrichtung des DGH dienen zur Durchführung von kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen.
  3. Die Benutzung des DGH kann abgelehnt werden, wenn Sie mit dem Zweck der Einrichtung nicht vereinbar ist, wenn die konkrete Benutzung zu einer Gefährdung der Einrichtung selbst führen würde oder wenn andere Rechtsvorschriften, insbesondere sicherheitsrechtlicher Art, entgegenstehen. Das Gleich gilt, wenn der Mieter bei Vertragsabschluss falsche Angaben über den Zweck und Umfang der Veranstaltung macht.
  4. Die Halle wird von dem Betreiberverein Erkeln betrieben und verwaltet.

 

§2 Benutzungsverhältnis

  1. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
  2. Die Überlassung der Räume bedarf eines schriftlichen Mietvertrages.
  3. Die Konkretisierung des Mietobjekts erfolgt im Mietvertrag. Zum Mietobjekt gehören die entsprechenden sanitären Einrichtungen, die Verkehrsflächen, sowie die Rettungswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes. Das Mietobjekt, sowie die jeweiligen Räumlichkeiten und Flächen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden.
  4. Terminvornotierungen vor Vertragsabschluss sind für Vermieter und Mieter unverbindlich.

 

§3 Mieter/ Veranstalter

  1. Der Vertragsgegenstand darf vom Mieter nur zu der im Vertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Der Mieter ist gleichzeitig Veranstalter. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
  2. Der Mieter hat der Vermieter einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjekts anwesend und für die Vermieter erreichbar sein muss.

 

§4 Benutzungsentgelt

  1. Das Benutzungsentgelt richtet sich nach der Ordnung zur Erhebung von Benutzungsentgelten und Entgelten als Ersatz für den Betriebskostenaufwand für die Nutzung des DGH.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietpreis unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Sollte der Vermieter eine Vorauszahlung der Miete verlangen, so ist diese binnen 10 Werktage vor dem Veranstaltungstermin an den Betreiberverein zu zahlen. Sofern diese geforderte Vorauszahlung nicht rechtzeitig erfolgt, steht das DGH nicht zur Verfügung.
  3. Die Abrechnung erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung.

 

§5 Programm und Ablauf der Veranstaltung

  1. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung.

 

§6 Zustand und Behandlung des Mietobjekts

  1. Der Vertragsgegenstand wird dem Mieter mit der vertraglich garantierten Ausstattung überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter Mängel nicht unverzüglich bei dem Vermieter geltend macht. Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der Mietsache verpflichtet, Änderungen am Mietobjekt bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
  2. Der Mieter hat dafür sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die benutzten Räume geräumt werden.
  3. Bei grob fahrlässigem Verhalten ist es den Beauftragten der Vermieter erlaubt, einzuschreiten um größeren Schaden zu vermeiden und gegebenenfalls den Betrieb einzustellen.

 

§7 Besondere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, sich die notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Gebühren termingerecht zu entrichten.
  2. Der Mieter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden Bau-, Sicherheits-, Gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat insbesondere für einen zu Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den gemieteten Räumen erforderlichen Ordnungsdienst Sorge zu tragen. Die im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung-VStättVO- zulässigen Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.
  3. Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein für das Gebäude angemessener Lärmpegel nicht überschritten werden. Andernfalls behält sich der Betreiberverein das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Für entstehende Schäden haftet der Mieter/Veranstalter.
  4. Dem Mieter (und auch den Besuchern/Gästen) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in bzw. um das DGH herum untersagt.

 

§8 Feuerwehr und Sanitätsdienst

  1. Für den Einsatz von Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter. Der Umfang dieser Dienstleistung hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und den Erfordernissen im Einzelfall ab. Anfallende Kosten trägt der Mieter.
  2. Die zur Wahrung öffentlicher belange erforderlichen Dienstplätze für Feuerwehr und Sanitätsdienst sind dem Vermieter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

§9 Bewirtschaftung

  1. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art im DGH obliegt dem Mieter.

 

§10 Garderobe

1. Die Garderobe ist ohne Haftung.

 

§11 Dekoration, Werbung

  1. Der Mieter darf eigene bzw. geliehene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur in vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter des DGH in die zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten einbringen. Dieses gilt insbesondere auch für den Aufbau von Bühnenbild/Bühnendekorationen. Sie müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
  2. Der Benutzer ist verpflichtet, angebrachte Dekorationen /Gegenstände unverzüglich nach seiner Veranstaltung zu entfernen. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach und/oder werden nachfolgende Veranstaltungen dadurch behindert, ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Für Schäden, die durch eingebrachte Sachen hervorgerufen werden, übernimmt alleine der Mieter die Haftung.
  3. Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Mieters, in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieter bedarf sie deren Einwilligung.
  4. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial ist auf Verlangen vor Veröffentlichungen der Vermieter vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, insbesondere,    wenn sie nicht in den Rahmen der üblichen Werbung passt oder den Interessen der Stadt Brakel widerspricht.
  5. Das begründete Mietverhältnis berechtigt den Mieter nicht, Plakate und Werbetafeln im Bereich der Stadt Brakel ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes der Stadt Brakel anzubringen bzw.           aufzustellen.

 

§12 Benutzung von Einrichtungen

  1. Die technischen Einrichtungen und Geräte müssen bei Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Weisen technische Einrichtungen oder Geräte nach Nutzung durch Mieter Schäden auf, die nicht auf normalen Verschleiß beruhen, so erfolgt eine Reparatur, gegebenenfalls ein Neukauf, auf Kosten des Mieters.
  2. Stellt der Vermieter Personal für die Benutzung der technischen Einrichtungen, hat der Mieter für die entstehenden Personalkosten aufzukommen.

 

§13 Haftung

  1. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
  2. Der Mieter haftet auch ohne Verschulden für Personen – und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die während der Proben, der Vorbereitungen und den Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen. Der Vermieter kann vom Mieter vor Veranstaltungsbeginn den Abschluss eine Haftpflichtversicherung verlangen.
  3. Der Vermieter haftet im Rahmen des Mietvertrages nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  4. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.
  5. Der Mieter übernimmt die Verantwortung und Haftung für seine Veranstaltung und stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Besucher seiner Veranstaltung für Schäden frei, welche im Zusammenhang mit dem Veranstaltungs- und Wirtschaftsbetrieb stehen. Er verzichtet ferner in diesen Fällen auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme in diesen Fällen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt und deren Bediensteten und Beauftragten.
  6. In den Wintermonaten obliegt die Räum- und Streupflicht vor dem Halleneingang während der Veranstaltung dem Mieter.

 

§14 Rücktritt vom Vertrag

  1. Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder dem Mietvertrag wird die Nutzungserlaubnis entzogen.
  2. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts wird keine Ausfallentschädigung erhoben.

 

§15 Nebenabreden und Gerichtsstand

  1. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Erfüllungsort ist Erkeln. Gerichtstand ist Brakel

     

§16 In- Kraft Treten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.Januar 2015 in Kraft.

 

 

Erkeln, den 01.10.2015

Betreiberverein

gez. Josef Rehrmann
(Vorsitzender)

 

Die Benutzungsordnung als PDF zum Download.

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